(Stand: 25.09.2024)
Hinweis: Bitte informieren Sie sich über Ihre
steuerlichen Pflichten. Dieser Hinweis stellt keine steuerliche Beratung
dar. Für die Richtigkeit übernimmt CONDA trotz gewissenhafter Recherche
und Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters keine Haftung.
Österreichisches Crowdinvesting Projekt
Die Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und
Wertsteigerungszinsen sind in der Einkommensteuererklärung unter dem Punkt
Kapitalvermögen anzugeben (0% - 55% Einkommensteuer). Wurde bis jetzt noch
keine Einkommenssteuererklärung abgegeben (nur Einkünfte aus einem
Angestelltenverhältnis), so muss dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben
werden.
Deutsches Crowdinvesting Projekt
In Deutschland unterliegen die laufenden Zinsen sowie
etwaige Bonuszahlungen und Wertsteigerungszinsen der deutschen
Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag mit einem
effektiven Gesamtsatz von 26,375%). Die Steuer wird von der Emittentin einbehalten
und an das zuständige Finanzamt abgeführt. CONDA informiert abzugsverpflichtete Emittentinnen über die Verpflichtung
Kapitalertragsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen. CONDA
ist nicht zum Abzug der Kapitalertragsteuer auf die laufenden Zinsen, Bonuszahlungen
und Veräußerungsgewinne verpflichtet. Sollte es zu keinem Steuereinbehalt durch
die Emittentin kommen, sind die Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und
Wertsteigerungszinsen in der Steuererklärung zu erfassen.
Die laufenden Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und
Wertsteigerungszinsen, sowie die abgeführte Quellensteuer sind in Österreich im
Rahmen der Einkommensteuererklärung, unter dem Punkt Kapitalvermögen,
anzugeben. Investoren aus Österreich steht ein Erstattungsrecht zu, falls der
einbehaltene Quellensteuersatz den Prozentsatz im DBA übersteigt.
Bei Nachrangdarlehen gilt der Freibetrag gem. § 41 (1) Z.
1 EstG
Österreichische Investor:innen können neben einem
Angestelltenverhältnis bis zu EUR 730,00 dazu verdienen, ohne eine
Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Die Einkünfte (z.B. aus Zinsen
oder etwaigen Bonuszahlungen) sind daher bis EUR 730,00 steuerfrei
(z.B. aus Zinsen, dem Wertsteigerungsbonus und weiteren Einkünften).
Übertragung eines partiarischen Nachrangdarlehens
Der Gewinn im Rahmen der Übertragung unterliegt der
österreichischen Einkommensteuer. Verluste können nur mit positiven Einkünften
aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, soweit auf diese nicht
die Sondersteuersätze von 25% bzw. 27,5% anzuwenden sind. Der Verkauf
unterliegt einer Zessionsgebühr von 0,8 % vom Verkaufswert und ist an das
Finanzamt abzuführen.