Welche steuerlichen Auswirkungen hat meine Investition mittels Nachrangdarlehen mit Wohnsitz in Deutschland?

Welche steuerlichen Auswirkungen hat meine Investition mittels Nachrangdarlehen mit Wohnsitz in Deutschland?

(Bitte informieren Sie sich über Ihre steuerlichen Pflichten. Dieser Hinweis stellt keine steuerliche Beratung dar. Für die Richtigkeit übernimmt CONDA trotz gewissenhafter Recherche keine Haftung.)

Deutsches Crowdinvesting Projekt
Die laufenden Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen unterliegen der deutschen Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% bezogen auf Kapitalertragsteuer sowie Kirchensteuer, abhängig von Religionszugehörigkeit und Wohnsitz), und werden von dem Projektunternehmen einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Österreichisches Crowdinvesting Projekt
Die laufenden Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen unterliegen der deutschen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% bezogen auf Kapitalertragsteuer sowie ggfs. der Kirchensteuer (abhängig von Religionszugehörigkeit und Wohnsitz) und sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Für die/den Investor:in mit Wohnsitz in Deutschland wird in Österreich keine Steuer einbehalten. Bei der Übertragung eines österreichischen partiarischen Nachrangdarlehens kann gegebenenfalls eine Zessionsgebühr anfallen.

CONDA erfragt die steuerlichen Merkmale der Investor:innen, einschließlich der Kirchensteuer, beim Bundeszentralamt für Steuern und übermittelt diese an die Emittentin.

Übertragung eines partiarischen Nachrangdarlehens
Der Gewinn im Rahmen der Übertragung eines partiarischen Nachrangdarlehens unterliegt der deutschen Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie ggfs. der Kirchensteuer und ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Sparer-Pauschbetrag für deutsche Investoren
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag bei der deutschen Abgeltungsteuer in Bezug auf Kapitaleinkünfte in Höhe von EUR 1.000 (verheiratet: EUR 2.000) pro Kalenderjahr. Hat der/die Investor:in den Freibetrag bezogen auf die gesamten Kapitaleinkünfte nicht voll ausgeschöpft wird die gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklarung insoweit erstattet. Über einen Freistellungsauftrag kann bei der Emittentin der Antrag gestellt werden, dass keine Steuer abgeführt werden soll.