(Stand: 25.09.2024)
Hinweis: Bitte informieren Sie sich über Ihre steuerlichen
Pflichten. Dieser Hinweis stellt keine steuerliche Beratung dar. Für die
Richtigkeit übernimmt CONDA trotz gewissenhafter Recherche und Inanspruchnahme
eines steuerlichen Beraters keine Haftung.
Deutsches Crowdinvesting Projekt
Die laufenden Zinsen sowie etwaige Bonuszahlungen und
Wertsteigerungszinsen unterliegen der deutschen Abgeltungsteuer
(Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von
5,5% bezogen auf Kapitalertragsteuer sowie Kirchensteuer, abhängig von
Religionszugehörigkeit und Wohnsitz), und werden im vorliegenden Set-Up von
der Emittentin einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die
Abführung der Abgeltungsteuer / Kapitalertragsteuer durch die
Projektgesellschaft ist den Investor:innen auf dem vorgesehenen amtlichen
Muster zu bescheinigen. CONDA erfragt die steuerlichen Merkmale der
Investor:innen, einschließlich der Kirchensteuer, beim Bundeszentralamt für
Steuern und übermittelt diese an die Emittentin. CONDA informiert die Emittentin über die Verpflichtung
Kapitalertragsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen. CONDA ist nicht zum Abzug der Kapitalertragsteuer auf die laufenden
Zinsen, Bonuszahlungen und Veräußerungsgewinne verpflichtet.
Österreichisches Crowdinvesting Projekt
Die laufenden Zinsen sowie etwaige
Bonuszahlungen unterliegen der deutschen Kapitalertragsteuer in Höhe
von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% bezogen auf
Kapitalertragsteuer sowie ggfs. der Kirchensteuer (abhängig von Religionszugehörigkeit
und Wohnsitz) und sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Für die/den Investor:in mit Wohnsitz in Deutschland wird in Österreich
keine Steuer einbehalten.
Bei der Übertragung eines österreichischen
partiarischen Nachrangdarlehens kann gegebenenfalls eine Zessionsgebühr
anfallen.
Übertragung eines partiarischen Nachrangdarlehens
Der Gewinn im Rahmen der Übertragung eines partiarischen
Nachrangdarlehens unterliegt der deutschen Abgeltungsteuer zzgl.
Solidaritätszuschlag sowie ggfs. der Kirchensteuer und ist im Rahmen der
Einkommensteuererklärung anzugeben.
Sparer-Pauschbetrag für deutsche Investoren
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein Freibetrag bei der deutschen
Abgeltungsteuer in Bezug auf Kapitaleinkünfte in Höhe von EUR 1.000
(verheiratet: EUR 2.000) pro Kalenderjahr. Dieser gilt bei natürlichen
Personen. Hat der/die Investor:in den Freibetrag bezogen auf die gesamten
Kapitaleinkünfte nicht voll ausgeschöpft wird die gezahlte
Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklarung auf Antrag insoweit
erstattet. Der Freistellungsauftrag kann bei der Emittentin eingereicht
werden, so dass keine Steuer abgeführt werden muss. Die Emittentin hat den in
Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag an das Bundeszentralamt für Steuern zu
melden.