Bei einem partiarischen Nachrangdarlehen handelt es sich um einen Vertrag, bei dem Darlehensgeber:innen (in unserem Fall der/die Crowdinvestor:in) dem/der Darlehensnehmer:in (einer Gesellschaft) Kapital zur Verfügung stellt und im Gegenzug Rückzahlungen und eine entsprechende Verzinsung erwartet. Dabei ist sie/er im Rang zwischen klassischen Fremdkapital- und Eigenkapitalgebern.
Partiarische Nachrangdarlehen unterscheiden sich von anderen Darlehen dadurch, dass die Verzinsung
- aus einem laufenden Zinssatz auf das eingesetzte Kapital und
- einer Beteiligung am Unternehmenserfolg in Form von Gewinnbeteiligung, Umsatzbeteiligung oder Beteiligung am Unternehmenswert, bestehen kann.
Am Ende der Laufzeit wird das investierte Kapital zurückbezahlt.
Nachrangdarlehen gewähren in der Regel keine Mitgliedschaftsrechte wie Stimmrecht, Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Anfechtungsrecht in Gesellschafterversammlungen. Außerdem sind Kapitalgeber:innen bei partiarischen Nachrangdarlehen nicht an Verlusten des Unternehmens beteiligt. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können an Dritte abgetreten werden. Die Gesellschaft führt Zahlungen jeweils nur soweit aus, soweit die Durchführung der jeweiligen Zahlung keine Insolvenz der Gesellschaft bewirkt und nicht zu einem Insolvenzgrund führt.
Partiarische Nachrangdarlehen beim Crowdinvesting über die CONDA Plattform
Unternehmen können auf der CONDA Plattform partiarische Nachrangdarlehen mit fixer Laufzeit zur Finanzierung von Unternehmen anbieten. Details zu Laufzeit, Zinssatz und die Rahmenbedingungen zur Teilnahme am Unternehmenserfolg sind auf der jeweiligen Projektseite bzw. im Vertrag zu finden.
Was bedeutet Nachrangigkeit?
Nachrangigkeit von Verbindlichkeiten bedeutet, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zuerst Forderungen anderer Gläubiger:innen (wie Banken, Lieferanten, etc…) bedient werden. Für die Kapitalgeber:in bedeutet dies ein gesteigertes Risiko, welches in der Regel mit höheren Zinsen vergütet wird. Das Vorliegen von Nachrangigkeit soll vom Geldgeber auf jeden Fall bei der persönlichen Investitionsentscheidung berücksichtigt werden.
Die Investor:innen verpflichten sich gemäß § 67 Abs 3 Insolvenzordnung, dass sie Befriedigung ihrer Forderungen aus diesem Darlehensvertrag erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehren und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Gesellschaft erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Gesellschaft bewirken würde; werden fällige Beträge aufgrund solcher Einschränkungen nicht ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin.